Was ist die Jugendgerichtshilfe?
Cornelia Birkle und Katrin Klaric vom Landratsamt beraten vor Gericht stehende Jugendliche und Heranwachsende
Die Jugendgerichtshelferin Cornelia Birkle sitzt im großen Gerichtssaal des Amtsgerichts Neu-Ulm. Vor sich auf dem erhöhten Podium sieht sie den Jugendrichter in seiner schwarzen Robe. Auf dem Tisch vor ihm reihen sich dicke juristische Wälzer. Am Tisch rechts davon hat der Staatsanwalt Platz genommen, der ebenfalls eine schwarze Robe trägt. Ihm gegenüber hofft der Angeklagte auf ein möglichst mildes Urteil. Dazu verhelfen soll ihm sein Verteidiger. In der Mitte des Saals befindet sich der einzelne Stuhl für die Zeugen. Das alles kann auf Jugendliche (14 bis einschließlich 17 Jahre) oder Heranwachsende (18 bis einschließlich 20 Jahre) einschüchternd, ja beängstigend wirken. Damit sie nicht unvorbereitet in die Verhandlung gehen müssen, gibt es im deutschen Jugendstrafrecht die Institution der Jugendgerichtshilfe.
Zuständig für die jungen Angeklagten aus dem Landkreis Neu-Ulm sind Cornelia Birkle und ihre Kollegin Katrin Klaric. Die Mitarbeiterinnen des Landratsamts stehen den Delinquenten für vorbereitende Gespräche zur Verfügung. In den Unterredungen geht es ausschließlich um den Jugendlichen beziehungsweise Heranwachsenden. Zur Sprache kommen beispielsweise seine Schullaufbahn, seine Familiensituation, sein beruflicher Alltag und was er in seiner Freizeit macht.
Das alles dient Klaric und Birkle dazu, sich ein Bild von der Lebenssituation ihres Klienten zu machen: War die Straftat nur ein einmaliger Ausrutscher? Wie gefestigt ist das soziale Umfeld des Angeklagten? Welche Hilfen sind notwendig? Das Gespräch findet auf freiwilliger Basis statt. Auch zur Straftat selbst muss der Beschuldigte sich nicht äußern. „Aber die meisten haben verstanden, was schiefgelaufen ist. Sie sind ehrlich und einsichtig“, berichtet Cornelia Birkle.
Ihre weitere Aufgabe ist es, ihre jungen Klienten auf die Gerichtsverhandlung, deren Ablauf und das mögliche Urteil vorzubereiten. Es kann zu mehreren Gesprächen kommen, wenn die Jugendgerichtshilfe das für notwendig hält oder wenn der Angeklagte dies wünscht. Zum Schluss klärt die Jugendgerichtshelferin ihren Klienten immer darüber auf, welche Möglichkeiten er in seiner Rechtsangelegenheit hat und welchen Eindruck er hinterlassen hat.
Bei Jugendgerichtsverfahren ist die Jugendgerichtshilfe im Gerichtssaal vor Ort. Zwei Mal in der Woche bringen Cornelia Birkle und Katrin Klaric ihre sozialpädagogische Expertise in die Hauptverfahren am Amtsgericht Neu-Ulm ein und begleiten die Jugendlichen oder Heranwachsenden durch den Prozess. Sie geben ihnen im Gericht einen gewissen Rückhalt.
Auf Nachfrage des Richters zeichnet die Jugendgerichtshelferin ein Bild des Angeklagten. Sie spricht im Wesentlichen über seine Lebenssituation, seinen Werdegang, und sein soziales Umfeld. Zusammen mit den Aussagen und Beobachtungen im Gerichtssaal gibt die Fachfrau aus dem Landratsamt eine Einschätzung ab, ob der Angeklagte als Jugendlicher oder Erwachsener eingestuft werden soll. Schließlich schlägt sie ein Strafmaß für den Angeklagten vor. Das alles fließt letztlich in das Urteil des Richters ein.
„Das Augenmerk beim Jugendstrafrecht liegt nicht auf einer Strafe, sondern es ist vielmehr auf einen erzieherischen Effekt gerichtet“, erklärt Cornelia Birkle. Dabei spiele die persönliche Situation des Jugendlichen, seine Einsicht und natürlich das begangene Delikt eine entscheidende Rolle. Mögliche Konsequenzen können ihr zufolge unter anderem eine Arbeitsauflage, Geldauflage, soziale Trainingskurse oder ein Jugendarrest sein.
„Ein Jugendarrest kann von mindestens einem Wochenende bis maximal vier Wochen dauern“, erläutert Birkle. Es gebe aber auch die Möglichkeit, bei Jugendlichen eine Jugendstrafe zu verhängen. Diese fange bei einer Haftzeit von sechs Monaten an. Eine solche Haftstrafe könne zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten sei, dass der Beschuldigte keine weiteren Straftaten mehr begehe. In diesem Falle werde den jungen Straftätern ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt.
„Wenn die Bewährung nicht durchgehalten wird, das heißt der Verurteilte Auflagen nicht erfüllt oder neue Straftaten begeht, dann muss er die Haft abbüßen“, so Birkle. Während der Zeit im Gefängnis oder bei den sozialen Trainingskursen und Auflagen begleitet die Jugendgerichtshelferin die verurteilten Jugendlichen weiter. Teilweise muss sie auch den Verlauf der angeordneten Maßnahmen (zum Beispiel soziale Arbeitsstunden oder soziale Trainingskurse) überwachen.
Am Ende der anfänglich geschilderten, langen Gerichtsverhandlung kommt der sichtlich erleichterte Angeklagte mit einer Geldauflage davon. Cornelia Birkle freut sich mit ihm: „Das habe ich mir für ihn gewünscht!“. Denn, so begründet sie: „In erster Linie möchte die Jugendgerichtshilfe ihrem Klienten – wie es schon im Wort steckt – helfen und ihn auf den rechten Weg bringen.“
INFO: Geltung des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und einschließlich 17 Jahren. Bei Heranwachsenden im Alter von 18 bis einschließlich 20 Jahren wird individuell entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Maßgebliches Kriterium ist eine etwaige Reifeverzögerung des Angeklagten. Faktoren, die die Reife beeinflussen, sind der Entwicklungs-, Bildungs- und Berufsstand, Schul- oder Wohnortwechsel, die Abhängigkeit von den Eltern oder auch traumatische Erlebnisse. Ab dem 21. Geburtstag entfällt diese Option; dann gilt in der Regel das Erwachsenenstrafrecht.
Zum Foto: Die meisten bevorzugen den Blick von außen auf das Sitzungsgebäude des Amtsgerichts in Neu-Ulm, in dem auch Verhandlungen gegen Jugendliche und Heranwachsende stattfinden. Foto: Jürgen Bigelmayr (Landratsamt Neu-Ulm)